• Lieferkettenversicherung neu gedacht

    In der Beratung bei Projektverträgen oder bei Lieferkettenvereinbarungen mit einer Anzahl von Beteiligten können bei Problem- oder Schadensfällen Situationen auftreten, dass jeder Beteiligte versucht,  sich zu verteidigen und gleichzeitig die anderen Beteiligten haftbar zu halten. Diese Vorgehensweise kostet alle Beteiligten Zeit, Geld und Nerven und widerspricht dem Grundgedanken der Supply Chain in der alle Beteiligte an einem gemeinsamen Erfolg arbeiten.

    Deshalb wollen Peter Kollatz und ich versuchen, Lieferkettenversicherung neu zu denken, um Kosten innerhalb der Lieferkette zu sparen für Versicherungen, für Schadensabwicklung und Regresse und die Reaktionsgeschwindigkeit im Interesse des Gesamterfolges der Supply Chain zu erhöhen.

    Ansatz hierfür bietet die kombinierte Bauversicherung einen interessanten Ansatz. Näheres hierüber in der DVZ in der KW 32/26.

  • EUGH v. 29.09.2022 (C 633/20) und BGH v. 15.12.2022 (IZR8/19) ursächlich für Aufsichtsmitteilung der BaFin und IHK, wonach Spediteure Versicherungs-vermittler i.S. v. § 34d GewO sind, bei Gruppenversicherungsschutz für ihre Kunden nach HGB §§ 451g, 454 Abs. 2, 472, ADSp Ziff. 22!

    Immer dann wenn der Spediteur oder Umzugunternehmer hierfür eine Vrgütung erhält so gilt für diese Leistungen die Erlaubnispflciht nach § 34d GewO. Lösungen bieten die Entscheidungen im eingegrentzeten Masse und anbhänig von den Umständen jedes unternehmerischen Einzelfalls. Beratung ist auf jeden Fall notwendig, um Bussgeld wie auch Untersagungsverfügung nach § 34d GewO.

    Hierzu in Auszügen das Interview von Prof. Dr. Thomas Wieske im Kravag Newsletter Juli 2023:

    Wie würden Sie die Frage „Sind Spediteure Versicherungsvermittler?“ beantworten? Klassisch juristisch „kommt drauf an“?

    Ja das sind sie, wenn sie ihren Kunden Versicherungslösungen anbieten und verkaufen, wie in der Fallgruppe 9 des BaFin Schreibens bezeichnet, egal ob sie ihrerseits gegenüber ihrem Versicherer auch nur als Versicherungsnehmer auftreten. Immer dann, wenn ein Speditionsunternehmen für diese Leistung eine Vergütung erhält, so ist dieses Speditionsunternehmen ein Versicherungsvermittler im Sinne der Richtlinien der EU, für das dann natürlich auch die gewerberechtlichen Anforderungen nach § 34 d Gewerbeordnung (GewO) gelten. Das heißt, das Speditionsunternehmen muss eine Erlaubnis bei der zuständigen IHK einholen, um als Versicherungsvermittler weiterhin seinen Kunden Transport- oder Warenversicherungen nach Ziff. 22 ADSp anbieten zu können, es muss sich in das Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen, es muss den Nachweis der notwendigen Sachkunde zur Versicherungsberatung gegenüber der IHK erbringen; es muss darüber hinaus die für die Versicherungsvermittlung  notwendigen Informationen den Kunden geben und dies auch nachweisen können. Daneben muss das Speditionsunternehmen den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gegen Beratungsfehlern aus der Versicherungsvermittlung nachweisen.

     Sollte jedoch das Speditionsunternehmen die Erfüllung dieser Anforderungen nicht nachweisen können, dann drohen zum einen nach § 15 Abs. 2 GewO eine mögliche Untersagungsverfügung und zum anderen auch ein Bußgeld nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 GewO wegen unzulässiger Versicherungsvermittlung.

    Nur dort wo die Versicherungsvermittlung durch ein Speditionsunternehmen zu Selbstkosten erfolgt, also nur der Aufwand in Rechnung gestellt wird, was nachzuweisen wäre, ist kein gewerbliche Versicherungsvermittlung gegeben.

    Was raten Sie Spediteuren und Möbelspediteuren im Moment konkret? Wie eilig ist der Handlungsbedarf?

    Handlungsbedarf besteht „as soon as possible“. Rein formal könnten die IHK´s morgen schon versuchen, ihre Rechte durchzusetzen; was ich aber nicht glaube, da das ja vernünftige Menschen sind, die ein bestehendes System nicht ohne Grund angreifen.

     Aber in sagen wir, in einem halben Jahr, wenn die IHK´s diese Mitteilung der BaFin und IHK gelesen haben, könnte das losgehen.

    Außerdem sollte die Möglichkeit nicht unterschätzt werden, dass Verbände von ihrem Klagerecht Gebrauch machen können. Dem „auslösenden Fall“, der vom BGH/ EUGH zu entscheidenden war lag z.B. eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände zugrunde. Eine solche Klage gegen Umzugs- oder Speditionsunternehmen, dürfte aufgrund der nunmehr gültigen Rechtsprechung von BGH und EuGH für die Kläger recht einfach zu führen und zu gewinnen sein.

    Daneben sollten die Unternehmen schnellstmöglich Kontakt mit ihren Versicherern bzw. Maklern aufnehmen, denn auch dort werden Überlegungen über zukünftig „schlankere Lösungen“ angestellt werden. Ja und natürlich ihr erster Ansprechpartner als Leser des KRAVAG-Newsletters, ist das KompetenzCenter Straßenverkehr und für Logistik bei der Kravag, dem führenden Versicherer in der Transportbranche.    

    Ferner sollten auch Speditionsunternehmen prüfen, ob sie in Bezug auf ihre Tätigkeit als Versicherungsvermittler nicht unter die Erlaubnisbefreiung/Erlaubnisfreiheit nach § 34 Abs. 6 – 8 GewO fallen, weil ihr Umsatz in diesem Segment unter den gesetzlichen Mindestgrößen liegt. Das sollte jedoch mit der zuständigen IHK erörtert werden und dürfte nur in den wenigsten Fällen zutreffen.  

    Also Handlungsbedarf ist gegeben. Gerne unterstützt bei der Lösung dieser Fragestellungen auch das ILRM!

  • Bemerkenswertes Urteil des OLG Hamburg v. 11.08.2022, 6 U 44/21

    Ein Spediteur als Verfrachter kann auch bei einem Seefrachttransport verpflichtet sein, bereits vor Fälligkeit der Hauptleistung, wenn die Termine im Rahmen einer „Just in time Logistikverein-barung“ im Automobilsektor sicher nicht mehr erreichbar sind, die Zusatzkosten für einen Lufttransport zu übernehmen bzw. auszugleichen, wenn dadurch ein konkret nachzuweisender höherer Schaden wegen Verspätung vermindert wird( Produktionsausfall bzw. Nachrüstung). Sowohl das Landgericht Hamburg wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg haben in der Sache in gleicher Weise entschieden ( aber mit abweichender Begründung).

    Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen.

    Damit hätten Verlader, Absender im Rahmen von jit- Vereinbarungen zukünftig die Möglichkeit, über den limitierten Schadensersatz im Frachtrecht hinaus, vollen Ersatz zu erlangen, zumindest unter Einschluss einer Seestrecke. Hierbei handelt es sich um ein typisches Risiko im Rahmen von Logistik Lieferketten, das durch Anwendung der Logistik-AGB entschärft werden kann (Versicherung, Haftungslimitierung).

  • Lieferkettengesetz(LkSG) und Logistik

    Am 01.Januar 2023 tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG) in Deutschland in Kraft. Betroffene Unternehmen, zunächst nur solche mit mehr als 3000 Arbeitnehmern, aber ab 01.01.2024 schon 1000 Arbeitnehmern, erwachsen neue Verpflichtungen: Sie müssen alle Zulieferer auf die Einhaltung von menschrechtlichen und umweltbezogenen Standards überprüfen und darüber Bericht erstellen. Diese Pflichten betreffen vor allem den Einkauf/Procurment und damit auch die Logistik, die in weltweiten Logistikketten agiert. Mit der bussbewährten Berichtspflicht sind Großunternehmen verpflichtet, ihre weltweiten (kleineren) Partner in den Logistikketten zu überprüfen. Wie weit diese „Pflicht zum Hingucken“ im Einzelnen gehen kann und wie weit die überprüften Unternehmen wiederum einen eigenen „Geheimschutz“ dagegen haben, wird die Zukunft/Rechtsprechung zeigen. Die ADSp 2017 in Ziff. 32 und die Logistik – AGB(2019) in Ziff. 20 verpflichten bereits heute ihre AGB- Anwender zur Einhaltung von Menschenrechts – und Umweltstandards.

  • Frohe Weihnachten

    Wir wünschen unseren Freunden, Kollegen und Kunden frohe Weihnachten und ein gutes neue Jahr 2023!

    Die ILRM-GmbH mit neuer Webseite und zukünftig mehr aktuelle Meldungen zum Transport- und Logistikrecht!

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