Bemerkenswertes Urteil des OLG Hamburg v. 11.08.2022, 6 U 44/21

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Ein Spediteur als Verfrachter kann auch bei einem Seefrachttransport verpflichtet sein, bereits vor Fälligkeit der Hauptleistung, wenn die Termine im Rahmen einer „Just in time Logistikverein-barung“ im Automobilsektor sicher nicht mehr erreichbar sind, die Zusatzkosten für einen Lufttransport zu übernehmen bzw. auszugleichen, wenn dadurch ein konkret nachzuweisender höherer Schaden wegen Verspätung vermindert wird( Produktionsausfall bzw. Nachrüstung). Sowohl das Landgericht Hamburg wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg haben in der Sache in gleicher Weise entschieden ( aber mit abweichender Begründung).

Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen.

Damit hätten Verlader, Absender im Rahmen von jit- Vereinbarungen zukünftig die Möglichkeit, über den limitierten Schadensersatz im Frachtrecht hinaus, vollen Ersatz zu erlangen, zumindest unter Einschluss einer Seestrecke. Hierbei handelt es sich um ein typisches Risiko im Rahmen von Logistik Lieferketten, das durch Anwendung der Logistik-AGB entschärft werden kann (Versicherung, Haftungslimitierung).