EUGH v. 29.09.2022 (C 633/20) und BGH v. 15.12.2022 (IZR8/19) ursächlich für Aufsichtsmitteilung der BaFin und IHK, wonach Spediteure Versicherungs-vermittler i.S. v. § 34d GewO sind, bei Gruppenversicherungsschutz für ihre Kunden nach HGB §§ 451g, 454 Abs. 2, 472, ADSp Ziff. 22!

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Immer dann wenn der Spediteur oder Umzugunternehmer hierfür eine Vrgütung erhält so gilt für diese Leistungen die Erlaubnispflciht nach § 34d GewO. Lösungen bieten die Entscheidungen im eingegrentzeten Masse und anbhänig von den Umständen jedes unternehmerischen Einzelfalls. Beratung ist auf jeden Fall notwendig, um Bussgeld wie auch Untersagungsverfügung nach § 34d GewO.

Hierzu in Auszügen das Interview von Prof. Dr. Thomas Wieske im Kravag Newsletter Juli 2023:

Wie würden Sie die Frage „Sind Spediteure Versicherungsvermittler?“ beantworten? Klassisch juristisch „kommt drauf an“?

Ja das sind sie, wenn sie ihren Kunden Versicherungslösungen anbieten und verkaufen, wie in der Fallgruppe 9 des BaFin Schreibens bezeichnet, egal ob sie ihrerseits gegenüber ihrem Versicherer auch nur als Versicherungsnehmer auftreten. Immer dann, wenn ein Speditionsunternehmen für diese Leistung eine Vergütung erhält, so ist dieses Speditionsunternehmen ein Versicherungsvermittler im Sinne der Richtlinien der EU, für das dann natürlich auch die gewerberechtlichen Anforderungen nach § 34 d Gewerbeordnung (GewO) gelten. Das heißt, das Speditionsunternehmen muss eine Erlaubnis bei der zuständigen IHK einholen, um als Versicherungsvermittler weiterhin seinen Kunden Transport- oder Warenversicherungen nach Ziff. 22 ADSp anbieten zu können, es muss sich in das Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen, es muss den Nachweis der notwendigen Sachkunde zur Versicherungsberatung gegenüber der IHK erbringen; es muss darüber hinaus die für die Versicherungsvermittlung  notwendigen Informationen den Kunden geben und dies auch nachweisen können. Daneben muss das Speditionsunternehmen den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gegen Beratungsfehlern aus der Versicherungsvermittlung nachweisen.

 Sollte jedoch das Speditionsunternehmen die Erfüllung dieser Anforderungen nicht nachweisen können, dann drohen zum einen nach § 15 Abs. 2 GewO eine mögliche Untersagungsverfügung und zum anderen auch ein Bußgeld nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 GewO wegen unzulässiger Versicherungsvermittlung.

Nur dort wo die Versicherungsvermittlung durch ein Speditionsunternehmen zu Selbstkosten erfolgt, also nur der Aufwand in Rechnung gestellt wird, was nachzuweisen wäre, ist kein gewerbliche Versicherungsvermittlung gegeben.

Was raten Sie Spediteuren und Möbelspediteuren im Moment konkret? Wie eilig ist der Handlungsbedarf?

Handlungsbedarf besteht „as soon as possible“. Rein formal könnten die IHK´s morgen schon versuchen, ihre Rechte durchzusetzen; was ich aber nicht glaube, da das ja vernünftige Menschen sind, die ein bestehendes System nicht ohne Grund angreifen.

 Aber in sagen wir, in einem halben Jahr, wenn die IHK´s diese Mitteilung der BaFin und IHK gelesen haben, könnte das losgehen.

Außerdem sollte die Möglichkeit nicht unterschätzt werden, dass Verbände von ihrem Klagerecht Gebrauch machen können. Dem „auslösenden Fall“, der vom BGH/ EUGH zu entscheidenden war lag z.B. eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände zugrunde. Eine solche Klage gegen Umzugs- oder Speditionsunternehmen, dürfte aufgrund der nunmehr gültigen Rechtsprechung von BGH und EuGH für die Kläger recht einfach zu führen und zu gewinnen sein.

Daneben sollten die Unternehmen schnellstmöglich Kontakt mit ihren Versicherern bzw. Maklern aufnehmen, denn auch dort werden Überlegungen über zukünftig „schlankere Lösungen“ angestellt werden. Ja und natürlich ihr erster Ansprechpartner als Leser des KRAVAG-Newsletters, ist das KompetenzCenter Straßenverkehr und für Logistik bei der Kravag, dem führenden Versicherer in der Transportbranche.    

Ferner sollten auch Speditionsunternehmen prüfen, ob sie in Bezug auf ihre Tätigkeit als Versicherungsvermittler nicht unter die Erlaubnisbefreiung/Erlaubnisfreiheit nach § 34 Abs. 6 – 8 GewO fallen, weil ihr Umsatz in diesem Segment unter den gesetzlichen Mindestgrößen liegt. Das sollte jedoch mit der zuständigen IHK erörtert werden und dürfte nur in den wenigsten Fällen zutreffen.  

Also Handlungsbedarf ist gegeben. Gerne unterstützt bei der Lösung dieser Fragestellungen auch das ILRM!